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Untergemeinschaft darf von Beschlussfassung einer Instandsetzungsmassnahme der jeweils anderen Untergemeinschaft nicht ausgeschlossen werden
LG Essen, AZ: 9 T 27/03, 05.12.2003
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Sofern die Teilungserkärung keine andere Regelung vorsieht, muss bei Sanierungsbeschlüssen eines Hauses einer Untergemeinschaft die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft darüber abstimmen.

Wird eine Untergemeinschaft von der Beschlussfassung einer Instandsetzungsmassnahme in der jeweils anderen Untergemeinschaft ausgeschlossen, sind alle Beschlüsse nichtig.

Da insoweit bereits keine wirksamen Beschlüsse, sondern lediglich sogenannte ,,Nichtbeschlüsse", die keine Rechtswirkungen entfalten sondern allenfalls den ,,Schein" wirksamer Beschlüsse erzeugen, bedurfte es keiner Anfechtung. Ausreichend und zulässig zur Beseitigung dieses Scheins des Vorliegens wirksamer Beschlüsse ist aber ein Feststellungsantrag, der auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse gerichtet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop