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Unterbevollmächtigter Rechtsanwalt ist grds. nicht zustellungsbevollmächtigt, § 172 Abs.1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 52/06, 28.11.2006
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH ist auffallend praxisorientiert. Ein Rechtsanwalt, der lediglich als unterbevollmächtigter Terminsvertreter tätig wird, kann nicht Zustellungsbevollmächtigter i.S.d. § 172 Abs. 1 ZPO sein. Für die Berufungsfrist kommt es daher allein auf die Zustellung an den Hauptbevollmächtigten an, wobei § 189 ZPO zu berücksichtigen sein wird.
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 48/10, 07.12.2010
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: BvR 685/07, 07.08.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Unterbevollmächtigter Frist Berufung Berufungsfrist Zustellung wirksam wirksame
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