Detailansicht Urteil
Vermieter kann Verjährungsfrist des § 548 BGB verlängern
LG Detmold, AZ: 10 S 14/09, 01.06.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/11 S 309/10, 24.02.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 13/17,
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Wohnung Mietvertrag Vermieter Schadensersatz Schimmel Ersatzanspruch Verschlechterung verjährt allgemeine Geschäftsbedingungen Vertrag wie lange Wasser Rohrbruch Fenster Ausstattung Möbel Küche defekt beschädigt Reparatur Wand Tapete streichen Handwerker Rechnung zahlen Geld verlangen
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Zum Anspruch auf Anbringung einer Überwachungskamera im Aufzug
- Eigenbedarfkündigung wegen beabsichtigen Mischnutzung - Höhere Anforderungen wegen Kündigungssperrfrist gem. § 577a I, II BGB ?
- Wohnungsbeeinträchtigung durch Versterben in der Wohnung?
- Schmerzensgeldanspruch eines Mieters wegen Infektion infolge von Legionellen im Trinkwasser
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Kurioses Nachbarrecht Tierhaltung Jahresabrechnung Teilungserklärung Nutzungsentschädigung Abschleppen Eigenbedarfskündigung Beschluss Wurzeln Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Miete Einstimmigkeit Kündigung Verwaltungsbeirat Treppenlift Protokoll Arzthaftung Wirtschaftsplan Verwalter Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Garage Makler Veränderung Abmahnung Verkehrsunfall Beirat Mietminderung Schimmel Sondereigentum Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!