Detailansicht Urteil
7,5-fache Abrechnungsspitze ist streitwertmaßgebend (sehr zweifelhaft); §§ 39, 49 GKG
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/22, 04.07.2022
-
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
-
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Zum Anspruch auf Anbringung einer Überwachungskamera im Aufzug
- Eigenbedarfkündigung wegen beabsichtigen Mischnutzung - Höhere Anforderungen wegen Kündigungssperrfrist gem. § 577a I, II BGB ?
- Wohnungsbeeinträchtigung durch Versterben in der Wohnung?
- Schmerzensgeldanspruch eines Mieters wegen Infektion infolge von Legionellen im Trinkwasser
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Einstimmigkeit Makler Beschluss Miete Protokoll Wurzeln Verkehrsunfall Abmahnung Kündigung Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Teilungserklärung Beirat Eigenbedarfskündigung Tierhaltung Verwalter Telefonwerbung Organisationsbeschluss Wohnungseigentümer Kurioses Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Gegenabmahnung Treppenlift Abschleppen Verwaltungsbeirat Arzthaftung Jahresabrechnung Sondereigentum Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Veränderung Schimmel Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Im Ergebnis kann die Auffassung des LG Lüneburg nicht richtig sein. Ein Wohnungseigentümer, der aufgrund einer falschen Abrechnung 1,00 € nachzahlen muss, anstatt bei einer richtigen Abrechnung 700,00 EUR Gutschrift ausgekehrt erhält, hat einen nicht berufungsfähigen Streitwert von 1,00 € x 7,5 = 7,50 €, obwohl sein Interesse allein bei der Abrechnungsspitze bei 701,00 € liegt.
Auch ist nicht nur das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an seiner Abrechnungsspitze zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, d.h. an einer richtigen Abrechnung.
Eine Änderung der Abrechnungsspitze eines einzelnen Wohnunsgeigentümers hat zwangsläufig zur Folge, dass alle Einzelabrechnungen fehlerhaft sind, da die Reduzierung der Kosten eines Eigentümers, zwangsläufig zur Erhöhung der Kosten der anderen Wohnungseigentümer führen muss. Häufig dürften sogar mehrere Eigentümer auf beiden Seiten betroffen sein.