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Anschlussflug erfordert kein vorheriges Einchecken des Fluggastes von mindestens 45 Minuten Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, 9 FluggastrechteVO
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 128/11, 28.08.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fluggast Reise Flug Flugreise Anschlussflug einchecken verweigerung Abfertigung Zeit Zeitspanne vorher Abflug Abflugzeit eine Stunde 1 Nichtbefördern
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Diese mit der Abfertigungszeit verbundenen Zwecke sind für einen Anschlussflug erfüllt, wenn der Fluggast mit seinem Reisegepäck bereits vor dem Zubringerflug auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, wobei es für den Streitfall nicht darauf ankommt, ob diese Form der Abfertigung im Belieben des Luftfahrtunternehmens steht oder es gegebenenfalls aufgrund der sich aus den Buchungen ergebenden Umsteigezeit gegenüber seinem Vertragspartner hier-zu vertraglich verpflichtet ist. Dem Erscheinen am Abflugort des Zubringerfluges und der Aufgabe des Reisegepäcks bis zum Endziel ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Fluggast gewillt ist, auch den Anschlussflug zu nehmen, und bei einer für das Umsteigen vom Zubringerflug in den Anschlussflug aus-reichenden Zeitspanne an diesem Flug tatsächlich teilnehmen wird. Das Umsteigen selbst bedarf keiner erneuten Abfertigung 45 Minuten vor der Abflugzeit und kann regelmäßig in einem wesentlich kürzeren Zeitraum vollzogen werden. Mit der Abfertigung des Reisegepäcks für beide Flüge schon vor dem Zubringerflug kann der Passagier auf dieses Gepäck nicht mehr zugreifen und hat keine Möglichkeit mehr, den Transport des Reisegepäcks mit dem Flugzeug des von ihm bestiegenen Anschlussfluges zu vereiteln.