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erstmalige Herstellung eines Gartens ist ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 21 WEG, spätere Umgestaltung ist bauliche Veränderung, § 22 WEG
OLG Schleswig, AZ: 2 W 25/07, 03.05.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Garten gestaltung Baum Fällen Gartengestaltung Zustimmung Zustimmungspflicht architektonische Umgestaltung Veränderungen Pflanzen Hecken Blumen Rasen WOhnungseigentümer Wohnungseigentümergemeinschaft
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