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Mieter darf sich nach Räumungsvollstreckung auch bei (neuem) konkludent geschlossenen Mietvertrag nicht eigenmächtig in Besitz des Mietobjektes bringen; §§ 858, 861, 863 BGB
LG Essen, AZ: 5 0 120/21, 16.08.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verbotene Eigenmacht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Dringlichkeit Mieter Vermieter gewerbemietvertrag Zwangsvollstreckung Räumung Herausgabe fehlerhafter Besitz
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