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Individualansprüche bei baulicher Veränderung können auch durch den WEG-Verband mit Wirkung gegen alle Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, §§ 10 Abs. 6 S. 3, 14 Nr. 1, 21, 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 S 2, 43 Nr. 4, 46 WEG
LG München I, AZ: 36 S 1580/11, 31.03.2011
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Verbundene Urteile
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OLG Hamm, AZ: 15 Wx 15/09, 05.11.2009
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OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 115/08, 24.10.2008
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OLG München, AZ: 32 Wx 111/07, 16.11.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Zustimmung Einzelanspruch Gesamtanspruch Eigentümergemeinschaft Geltendmachung Klage Anfechtungsklage
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Die rechtliche Konsequenz, die das LG München daraus zieht, gibt aber zu bedenken: Zieht die Gemeinschaft einen Beseitigungsanspruch aufgrund einer baulichen Veränderung an sich, soll der einzelne Eigentümer keine eigenen Rechte mehr geltend machen können und sogar an einen gerichtlichen Vergleich gebunden sein, wenn diesem durch die Gemeinschaft nach vorheriger mehrheitlicher Beschlussfassung zugestimmt wurde.
Dieser Zweitbeschluss unterliegt zwar seinerseits der Anfechtung, bis zur Entscheidung darüber wäre der Vergleich in dem Vorverfahren aber längst rechtskräftig geschlossen. Der Eigentümer, der mit einem solchen Vergleich nicht einverstanden ist, könnte - wie hier geschehen - den Vergleich über eine einstweilige Verfügung zu stoppen versuchen, was das LG München aber wegen der prozessualen Voraussetzungen im Verfügungsverfahren ebenfalls ablehnte.
Damit wäre der einzelne Wohnungseigentümer praktisch rechtsschutzlos, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung eines anderen Eigentümers aus welchen Gründen auch immer über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs befürwortet.
Es ist sachgerechter, dem einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer die Möglichkeit zur Geltendmachung seines Anspruchs zu erhalten, da sonst in Einzelfällen die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gegen den Willen der betroffenen Eigentümer die Geltendmachung an sich ziehen könnte, sie aber gleichzeitig aussetzen und so blockieren könnte. Weiter spricht für diese Auffassung, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Ausübung individueller Beseitigungsansprüche durch den Verband zulässt, deren Geltendmachung den einzelnen Wohnungseigentümern aber nicht gleichzeitig entzieht (so OLG München, NZM 2008, 87; OLG Hamburg, ZMR 2009, 306, 307). Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners kann, so Abramenko (ZMR 2007, 842), nach neuem Recht durch Beiladung der Wohnungseigentümer vermieden werden.