Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer kann weiterhin Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach baulichen Veränderungen geltend machen; §§ 9a, 14 WEG; 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 299/19, 07.05.2021
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Beseitigung einer baulichen Veränderung; §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 20 WEG
- Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Aufzug zur Herstellung der Barrierefreiheit; § 20 WEG
- Zur Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft; §§ 9a, 9b, 14 WEG; 1004 BGB
- Gemeinschaft darf über das Wie der Anbringung einer Wallbox durch Beschluss entscheiden; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
- Teilungserklärung kann Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 WEG abbedingen
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Verwaltungsbeirat Telefonwerbung Schimmel Abmahnung Gemeinschaftseigentum Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Verwalter Wirtschaftsplan Beirat Sondereigentum Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Tierhaltung Makler Arzthaftung Teilungserklärung Verkehrsunfall Kurioses Eigentümerversammlung Kündigung Wurzeln Nachbarrecht Jahresabrechnung Nutzungsentschädigung Beschluss Protokoll Abschleppen Treppenlift Miete Anfechtungsklage Mietminderung Einstimmigkeit Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Hierzu gehört insbesondere auch die Sichtbeeinträchtigung, so dass auch künftig der Beseitungsanspruch bei optischer Veränderung mit Auswirkung auf das Sondereigentum ein Individualrecht des einzelnen Wohnunsgeigentümers darstellt.
Lediglich völlig geringfügigen Beeinträchtigungen, die sich nicht auf das Sondereigentum auswirken, wurden durch § 9a WEG die Klagebefugnis des Einzelnen entzogen.