Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer können die Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum an sich ziehen, § 12 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/10, 13.05.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustimmung Veräußerung Verkauf Verkäufer Kauf Käufer Alteigentümer neuer Eigentümer Verwalterzustimmung Teilungserklärung Ersetzung Gemeinschaft Eigentümergemeinschaft
Ähnliche Urteile
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Zur Verwalterhaftung bei der Bauüberwachung am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungsvertrag mit der WEG nicht zustande gekommen: Verwalter haftet nicht für entgangene Maklercourtage
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Wirtschaftsplan Schimmel Verwaltungsbeirat Arzthaftung Teilungserklärung Miete Einstimmigkeit Gemeinschaftseigentum Makler Organisationsbeschluss Beirat Verkehrsunfall Sondereigentum Gegenabmahnung Kündigung Nutzungsentschädigung Abmahnung Tierhaltung Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Kurioses Jahresabrechnung Telefonwerbung Protokoll Veränderung Nachbarrecht Abschleppen Wurzeln Beschluss Verwalter Treppenlift Garage Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!