Detailansicht Urteil
Beseitigungsansprüche eines Überbaus können durch die Zumutbarkeit eingeschränkt sein, § 275 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/07, 18.07.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/12, 14.12.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/07, 19.09.2008
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überbau Grundstück Nachbar Bau Haus Anbau Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Herausgabe Beseitigung Duldung 1004 § BGB Umbau Fassade Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Grundstücksgrenze
Ähnliche Urteile
- Welche Abstandsflächen gelten für eine Kirschlorbeer-Hecke / Miteigentümer kann Nachbarn auch alleine verklagen
- § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Überwuchs [Wurzelbrut] durch Nachbargrnudstück) keine Anwendung
- Darf man in seinem Garten einen Galgen aufstellen?
- Zu den Grenzen der Trennung eines gemeinsam genutzten Entwässerungsrohres; §§ 741 ff BGB
- Zur Ortsüblichkeit einer Grenzeinfriedung, § 35 NachbG NRW
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Schimmel Mietminderung Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Tierhaltung Jahresabrechnung Beirat Veränderung Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Verkehrsunfall Garage Kündigung Telefonwerbung Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Abschleppen Anfechtungsklage Wurzeln Sondereigentum Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan Teilungserklärung Arzthaftung Miete Protokoll Treppenlift Beschluss Makler Verwalter Abmahnung Gemeinschaftseigentum Kurioses Nachbarrecht
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!