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Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage müssen als Ausgabe in der Jahresabrechnung verbucht werden
LG Dortmund, AZ: 1 S 169/19, 09.07.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Gesamtjahresabrechnung Gesamtabrechnung Einzeljahresabrechnung Einzelabrechnung Nichtigkeit
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