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Zur fehlerhaften Darstellung der Konten in der Jahresabrechnung; §§ 21, 28 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 39/18, 31.10.2019
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Abgrenzung
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Gerät das Hausgeldkonto ins "minus" und kommt es zur vorübergehenden Deckung der Liquidität zu einer Entnahme aus der Rücklage, darf die so ermittelte Differenz nicht als Jahresabschluss ausgewiesen werden, ohne in der Abrechnung erkenntlich zu machen, welcher Betrag vom Rücklagenkonto zu welchem Zweck entnommen wurde.
Denn die vorübergehende Entnahme vom Rücklagenkonto führt dazu, dass eine Zurückführung dieser Entnahme erst nach Ausgleich der Nachzahlung aus der Abrechnungsspitze erfolgen kann, somit diese Zuweisung erst mit der darauffolgenden Jahresabrechnung erfolgen kann, mithin die Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit der aktuellen Abrechnung erst anhand der nachfolgenden Abrechnung festgestellt werden könnte.