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Selbsthilferecht gem. § 910 I Abs. 1 BGB schließt Beseitigungsanspruch gem. § 1004 I Abs. 1 BGB nicht aus
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 99/03, 28.11.2003
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fachanwalt für Miet und Wohnungseigentumsrecht Baum Wurzel Wurzeln Rohre Drainage Abwasserrohr Abflussrohr Rohre verstopfen Haftung Nachbar Beseitigungsanspruch § 812 910 1004 BGB Rohrleitung Leitung Wurzelwerk Boden Erde Verstopfung Selbsthilferecht Nachbarn Nachbargrundstück alt für neu Abzug Minderung Schadensersatz
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