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Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohneigentum kann nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages nicht mehr widerrufen werden; §§ 12 WEG, 183 BGB, 18, 29 GBO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 134/17, 06.12.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Notar Grundbuch Vertrag Beurkundung notarielle
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