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Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 18.000 € bei Verlust eines Hodens wegen Behandlungsverzögerungen; § 823 Abs.1 BGB
OLG Köln, AZ: 5 U 85/01, 23.01.2002
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Keywords: Schmerzensgeld bei Verlust rechten linken Hoden Keine Kinder bekommen Zeugungsfähigkeit Geschlechtsfähigkeit Verlust seelischer Schaden immaterieller Hodentorsion Behandlungsfehler wegen
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