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Kein Anspruch auf Unterlassung von ehrverletzenden Äußerungen bei einer Eigentümerversammlung über die Abmahnung eines Wohnungseigentümers
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 410/11, 22.07.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Dies gilt jedenfalls, dann, wenn diese Äußerungen für die Rechtsverfolgung notwendig und nicht völlig aus der Luft gegriffen sind.
Die Eigentümerversammlung ist darüber hinaus eine nichtöffentliche Versammlung, an welcher nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugang hat. Dass auf einer solchen Versammlung auch Dinge angesprochen werden müssen un dürfen, die für den einen oder anderen Wohnungseigentümer verletzend sind, ändert nichts an der Tatsache der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit.
Etwas anderes mag gelten, wenn die auf der Versammlung getätigten Äußerungen von anwesenden Wohnungseigentümern nach "draussen getragen" werden.