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Rauchwarnmelder auch in NRW Gemeinschaftssache??? - §§ 21 Abs. 3; 49 Abs. 7 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 273/17, 07.12.2018
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LG Karlsruhe, AZ: 11 S 38/15, 17.11.2015
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AG Bottrop, AZ: 20 C 25/15, 18.09.2015
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LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 238/11, 08.02.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: brandmelder Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Nachdem der BGH (V ZR 238/11) zunächst die Auffassung vertreten hatte, dass bei einer entsprechenden Regelung in der jeweiligen Landesbauordnung, wonach die Anbringung und Wartung der Rauchmelder dem Eigentümer zugewiesen ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Verpflichtung selber übernehmen kann, hat der BGH seine Rechtsprechung numehr aufgegeben und entschieden, dass es völlig egal ist, was in einer Landesbauordnung normiert ist.
Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 49 Abs. 7 BauO NRW nicht in bestehende Aufgabenverteilungen eingreifen, sondern die Kosten und Lasten zwischen dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer, in der Regel also zwischen Vermieter und Mieter, sachgerecht verteilen.
Bisher war man davon ausgegangen, dass eine Landesbauordnung der Gefahrenabwehr und nicht der Kostenverteilung zwischen Mieter und Vermieter dient. Diese Kostenverteilerlast war - bisher zumindest - der Betriebskostenverordnung vorbehalten gewesen.
Mit dieser Argumentation hat sich der BGH - wie einst Münchhausen - am eigenen Schopf aus dem Sumpf gezogen.