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Ein Mieter kann verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Heizkosten zu 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden, § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 113/17, 16.01.2019
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