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Bei einem Kauf über ein frisch gekauften Gebäude handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 171/14, 12.05.2015
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Keywords: Kaufvertrag Werkvertrag Grundstück haus Wohnung Eigentumswohnung Gemeinschaft Eigentumswohnungsgemeinschaft WEG neu frisch gebaut Mängel Mängelhaftung nach Werkvertragsrechts
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