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Leistungsaufforderung muss so formuliert sein, dass sie für den Schuldner unmissverständlich ist, § 281 I 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 224/08, 25.03.2008
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Keywords: Schadenersatz trotz Möglichkeit und Fälligkeit Gläubiger Schuldner Unmöglichkeit Möglichkeit Leistung Verzug Verspätung nicht geliefert
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