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Zahlungsansprüche unterliegen nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EG-ZPO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GüSchlG NRW (= § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a JustG NRW).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 169/11, 02.03.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Marl Essen Oberhausen Mülheim Gladbeck Dorsten Schiedsamt Schiedsmann Schiedsfrau Schiedsverfahren Schlichtungsverfahren 906 BGB Geldforderung Zahlungsanspruch Zahlungsklage § 53 JustG
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