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Untergemeinschaft kann eigenständige Sanierungsbeschlüsse fassen; §§ 10 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 8, 43 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 184/16, 10.11.2017
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 60/10, 10.12.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sanierung Instandsetzung Instandhaltung Untergemeinschaft Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Der BGH verkennt, dass Bauträger das in den Errichtungs- und Planungskosten kostengünstige Konstrukt des Wohnungseigentumsrechts benutzen, um die Investitionskosten gering zu halten, dann aber über die Teilungserklärung Vereinbarungen konstituieren, die dem Wesen des Wohnungseigentumsrechts zuwiderlaufen, um diese als wirtschaftlich eigenständige Immobilien zu veräußern.
Dass Untergemeinschaften Instandsetzungsmassnahmen beschließen können, für die die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft haftet, ohne das die übrigen Wohnungseigentümer stimmberechtigt sind, geschweige denn, einen solchen Beschluss selber anfechten können, weicht die Grundsätze des Vertrages zu Lasten Dritter völlig auf.
Im vorliegenden Einzelfall versucht der BGH eine Grundsatzentscheidung zu treffen, von deren Tauglichkeit der BGH selber nicht überzeugt ist.
So gesteht der BGH sich selber ein, dass seine Rechtsprechung nur dann funktioniert, wenn sich alle Wohnungseigentümer redlich und wirtschaftlich verhalten und keinen Missbrauch betreiben. Und selbst wenn mal etwas schief geht, so der BGH, haften die übrigen Eigentümer im Außenverhältnis "nur" im Rahmen ihrer Miteigentumsanteile und könnten sich im Innenverhältnis bei den - womöglich insolventen - säumigen Miteigentümern schadlos halten.
Insoweit hat der BGH seine eigene Rechtsprechung (V ZR 244/14) verkannt, wonach die Wohnungseigentümer zwar im Außenverhältnis nur nach ihren Miteigentumsanteilen, im Innenverhältnis letztlich aber in voller Höhe für die Verbindlichkeiten der Untergemeinschaft haften.
Wie wenig Vertrauen der BGH in seine eigene Entscheidung setzt, zeigt auch der mitgelieferte Lösungsansatz für das Urteil nach dem Urteil.
Sollte es zu dem selbst schon vom BGH erkannten Missbrauch kommen, will der BGH darüber nachdenken, den nicht am Beschluss beteiligten Wohnungseigentümern ausnahmsweise doch ein (mit erheblichem Prozessrisiko versehenes) Anfechtungsrecht zuzubilligen. Notfalls soll es eine Lösung über § 242 BGB richten oder wenn auch dies nicht weiterhilft, die Teilungserklärungen kurzerhand zum AGB-Terrain erklärt werden, um die Teilungserklärungen für die AGB-Kontrollen nach §§ 305 ff BGB freizugeben.
Wie der BGH am Ende ausführt, brauchte er über all diese Problematiken in seinem Urteil nicht zu entscheiden, da der BGH diese Probleme durch sein Urteil gerade erst selbst erschaffen hat.