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WEG-Verwalter haftet auf Schadensersatz bei Nichtanmeldung von Forderungen gem. § 10 Abs. 1 S. 2 ZVG; §§ 27 Abs.1 Nr. 4 WEG; 280 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/17, 08.12.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hausgelder Wohngelder rückständig Rückstand Verzug Fälligkeit Zwangsversteigerung Anmeldung bevorrechtigte Forderungen Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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