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Sonderumlage wird grds. erst mit Abrufung durch Verwalter fällig, nicht schon mit Beschlussfassung; §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 257/16, 15.12.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: neuer Eigentümer Erwerber Rechtsanwalt Haftung Wohngelder Hausgelder Frank Dohrmann Bottrop
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