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Eine Zwischenlandung bei einen Direktflug stellt einen Reisemangel dar, § 651 d BGB
AG Rostock, AZ: 47 C 241/10, 18.03.2011
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AG München, AZ: 274 C 18111/15, 06.04.2016
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AG Bonn, AZ: 101 C 423/15, 15.01.2016
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LG Wuppertal, AZ: 9 S 294/11, 30.08.2012
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OLG Koblenz, AZ: 2 U 1104/10, 01.12.2011
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Keywords: Reisemangel Flug Flugreise Schiffsfahrt Schadenersatz Geld zurück Minderung Anspruch Unzumutbarkeit Nebenanforderungen Lärm Belästigung
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