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Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung verjähren nicht
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 104/09, 17.02.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 177/11, 27.04.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mängelbeseitung Anspruch Trittschall Verjährung Frist Mängel Mieter Vermieter Klausel BGB Lärm Störung Mangel Schaden Wohnung Mietwohnung Mietrecht Ansprüche Rechte Beseitigung Erfüllungsanspruch § 535 BGB
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Eine defekte Heizung beispielsweise, kann Feuchtigkeitsbildung begünstigen, wodurch Schimmel entstehen kann.
Bestünde eine angemessene Frist von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Mangels an gerechnet, nach der der Mängelbeseitigungsanspruch verjährt, wäre dem Mieter aus finanziellen Gesichtspunkten mehr daran gelegen, den Mangel innerhalb dieser Frist beheben zu lassen, als wenn er sich unbefristet Zeit lassen kann.