Detailansicht Urteil
Gerichtlich zu bestellender Verwalter erfordert drei Vergleichsangebote; §§ 21 Abs. 8, 27 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 416/15, 25.02.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bonn, AZ: 27 C 160/15, 22.07.2016
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
-
LG Dortmund, AZ: 17 S 112/15, 15.01.2016
-
OLG Hamm, AZ: 15 W 240/07, 03.01.2008
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ordnungsgemäße Verwaltung Verwalterbestellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Zur Verwalterhaftung bei der Bauüberwachung am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungsvertrag mit der WEG nicht zustande gekommen: Verwalter haftet nicht für entgangene Maklercourtage
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beschluss Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Mietminderung Jahresabrechnung Abmahnung Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Wohnungseigentümer Arzthaftung Veränderung Verwalter Treppenlift Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Einstimmigkeit Wurzeln Anfechtungsklage Protokoll Eigentümerversammlung Telefonwerbung Wirtschaftsplan Verkehrsunfall Sondereigentum Makler Tierhaltung Kündigung Kurioses Nachbarrecht Miete Garage Abschleppen Beirat Teilungserklärung Schimmel
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!