Detailansicht Urteil
Jahresabrechnung kann nicht unter Vorbehalt einer Korrektur beschlossen werden; §§ 28 Abs. 3 WEG; 139 BGB
LG München I, AZ: 36 S 22442/15, 22.09.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 16/17, 13.09.2017
-
AG Lüneburg, AZ: 39 C 295/15, 29.03.2016
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Jahresabrechnung Beschlussfassung Anfechtungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Organisationsbeschluss Eigenbedarfskündigung Verwalter Abmahnung Treppenlift Veränderung Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Makler Einstimmigkeit Sondereigentum Wohnungseigentümer Wirtschaftsplan Schimmel Beschluss Verkehrsunfall Garage Teilungserklärung Beirat Protokoll Nutzungsentschädigung Tierhaltung Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Mietminderung Abschleppen Telefonwerbung Miete Eigentümerversammlung Kurioses Anfechtungsklage Wurzeln Nachbarrecht
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Es empfiehlt sich daher, die Beschlussfassung auszusetzen, um eine fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren und diese auf einer Widerholungsversammlung erneut in korrigierter Form zu Abstimmung vorzulegen.