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Verkäufer einer Immobilie muss nicht über früheren Wasserschaden aufklären; §§ 123, 812 BGB
LG Essen, AZ: 8 O 141/16, 04.04.2017
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Essen dürfte nicht der h.M. entsprechen, wonach der Verkäufer über alle für den Käufer und dessen Kaufentscheidung wesentlichen Aspekte aufklären muss. Dies gilt insbesondere bei bekannte, in der Vergangenheit aufgetretene Wassereinbrüche im Kellerbereich, wobei deren Ursache letztlich unerheblich sein dürfte.
Verbundene Urteile
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OLG Hamm, AZ: 22 U 161/15, 18.07.2016
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OLG Düsseldorf, AZ: 21 U 137/14, 24.03.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/90, 22.11.1991
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gewährleistung arglistige Täuschung Wassereintritt verschweigen Kaufvertrag mANGEL aNFECHTUNG RÜCKTRITT Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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