Detailansicht Urteil
WEG kann Beschluss über die Wartung von Rauchwarnmeldern fassen; §§ 21 WEG, 49 Abs. 7 LBauO NRW
AG Mettmann, AZ: 26 C 3/16, 14.02.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/15, 27.11.2015
-
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 38/15, 17.11.2015
-
AG Wuppertal, AZ: 91b C 58/15, 30.09.2015
-
AG Ratingen, AZ: 11 C 121/14, 18.11.2014
-
LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Feuermelder Brandmelder Rechstanwalt Frank Dohrmann
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Neue Hausverwaltung muss sich den Eigentümern persönlich vorstellen
- Wann beginnt eine gerichtliche Verwalterbestellung? - Darf ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellung eine Versammlung einberufen? - Kann ein Verwalter auch rückwirkend bestellt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Veränderung Abschleppen Nachbarrecht Protokoll Einstimmigkeit Organisationsbeschluss Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Arzthaftung Kurioses Schimmel Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Beirat Garage Wurzeln Makler Verwalter Kündigung Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Verwaltungsbeirat Jahresabrechnung Sondereigentum Tierhaltung Gegenabmahnung Treppenlift Mietminderung Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Miete Beschluss Wirtschaftsplan Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Leider beschränkt sich die Entscheidung des AG Mettmann auf eine reine Fleissarbeit, indem alle bisher vertretenen Meinungen und Entscheidungen, vornehmlich aber aus anderen Bundesländern mit einer anderen Regelung in der LBauO zusammengetragen werden, ohne bei dem eigentlichen rechtlichen Problem einen dogmatisch sauber hergeleiteten Ansatz aufzuzeigen.
Dass der Gesetzgeber in NRW dem tatsächlichen Nutzer und nicht dem Eigentümer die Wartungspflicht auferlegt, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Mieter oder Nutzer der Wohnung neben dem Eigentümer herangezogen werden soll. Denn für den Vermieter und Eigentümer einer nicht selbstgenutzten Wohnung gibt es diese Verpflichtung, von welcher das AG Mettmann ausgeht, gar nicht.
Es trifft zu, dass Rauchwarnmelder in erster Linie vor toxischen Gasen schützen soll. Hieraus herzuleiten, dass damit auch der Schutz des gesamten Objektes bezweckt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Hierzu gibt es andere und effektivere technische Möglichkeiten wie eine Direktverbindung zur Feuerwehr mittels Feuermelder oder auch die Anschaffung einer Sprinkleranlage. Der Rauchwarnmelder dient dem Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen.
Auch dass nur eine Wartungsfirma die Wartungsarbeiten besonders sorgfältig soll durchführen können, hat das LG Karlsruhe (Az.: 11 S 38/15) in seiner Entscheidung mit zutreffenden Gründen hinterfragt.