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Vermieter muss Mieter zur Belegprüfung Einsicht in Originalunterlagen am Ort des Mietobjektes gewähren; §§ 556, 273f, 242 BGB
LG Kempten, AZ: 53 S 740/16, 16.11.2016
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Keywords: Betriebskostenabrechnung Nebenkostenabrechnung nachzahlung Prüfung unterlagen Mieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Prüfungsrecht Wohnort
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