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Vermieter muss grds. innerhalb von 6 Monaten nach Mietende über die Kaution abrechnen; § 535 BGB
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 2809/16, 07.03.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beendigung Mietverhältnis Mietvertrag Abrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Nebenkostenabrechnung Betriebskostenabrechnung Zurückforderung Zurückbehaltungsrecht fehlende Jahresfrist verspäteter verspätung Beibringungsgrundsatz
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