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fristlose Kündigung aufgrund nächtlicher Ruhestörung
LG Berlin I, AZ: 67 S 382/09, 11.02.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mieter Vermieter Lärm Nacht Ruhestörung Nachtruhe Beschwerden Mitmieter Eigentümer Belästigung Getrampel laute Musik Geschrei Streit dokumentieren Kündigung fristlos außerordentlich riskant Abmahnung ausziehen unzumutbar Krankheit Mietverhältnis BGB
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Der Vermieter sollte die Lärmbelästigungen genau dokumentieren und aufschreiben, wann es zu welcher Form von Lärmbelästigung gekommen ist
(Getrampel, Geschrei, laute Musik ...). Die Abmahnungen sollten unmissverständlich formuliert sein; wenn auf diese nicht reagiert wird, darf gekündigt werden. Zu diesem Schritt ist dann zu raten, weil die anderen Mieter gegebenenfalls Minderungsansprüche gelten machen oder gar ausziehen.