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klagender Wohnungseigentümer haftet für Verwalterkosten anläßlich einer Anfechtungsklage (?)
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Entlastung Verwaltungsbeirat Rechtsanwalt Frank DOhrmann Rauchmelder Rauchwarnmelder Feuermelder Wohnungseigentümergemeinschaft
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- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auch bei Anfechtung der Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan
- Hausgelder müssen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses bezahlt werden.
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Ferner vertrat die Kammer die Auffassung, dass Fenster, die in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen sind zwingendes Gemeinschaftseigentum sind. Jedoch sei die Teilungserklärung dahin auszulegen, dass die Kosten für die Instandsetzung der Fenster dem Sondereigentümer obliegen. Ob eine derartige Auslegung ohne Hinweis in der Teilungserklärung zulässig ist, ist diskussionswürdig. Das LG Dortmund entschied aber darüber hinaus, dass der Sondereigentümer nicht nur die Kosten für den Austausch eines Fensters tragen muss, sondern das Fenster selber austauschen müsse.
Diese Auffassung überrascht, als die Kammer in der selben Entscheidung feststellt, dass einem Wohnungseigentümer keine Arbeiten per Beschluss auferlegt werden dürfen und ein dahingehender Beschluss nichtig ist.
Auch die Entscheidung des LG Dortmund bzgl. des Ansichziehens der Wartung der Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft ist angesichts der Sonderregelung in § 49 Abs. 7 S. 4 BauO NRW bedenklich, als diese Vorschrift nicht dem Wohnungseigentümer, sondern dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung diese Verpflichtung auferlegt. Die Argumente der Kammer, nur so sei eine optimale Wartung und Sicherheit gewährleistet, überzeugen nicht. Mehrere Gerichte haben in dogmatischer wie in tatsächlicher Hinsicht eine andere Auffassung vertreten (vgl. LG Braunschweig 6 S 449/13, LG Karlsruhe 11 S 38/15, AG Bottrop 20 C 25/15).