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Beklagter Wohnungseigentümer ist zugleich Teil der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG, 253 ZPO
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 64/14, 10.09.2015
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung zeigt, wie gefährlich es ist, im Rubrum klarstellende Einschränkungen zur Parteistellung vorzunehmen, die das Gesetz nicht hergibt. Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist sicherlich hart und ein anderes Gericht hätte dies - wie die Vorinstanz - sicherlich auch anders werten können. Allerdings muss der Weg des geringsten Risikos gegangen werden. Klagt die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines seiner Mitglieder, sollte man tunlichst im Aktivrubrum keine Einschränkung der Eigentümergemeinschaft vornehmen, indem man den Beklagten aus der Gemeinschaft herauslöst. Denn § 10 Abs. 6 WEG ist einer Einschränklung nicht zugänglich und vor diesem Hintergrund die Entscheidung des OLG Brandenburg konsequent.
Verbundene Urteile
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AG München, AZ: 481 C 8691/15, 04.09.2015
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OVG Münster, AZ: 7 B 478/15, 15.07.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
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KG Berlin, AZ: 4 W 35/14, 19.08.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 266/13, 06.03.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Bauvertrag Nachbesserung Ansichziehen An-sich-ziehen Mängelbeseitigungsanspruch Passivrubrum Aktivrubrum Parteistellung im Prozess
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