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Mehreren Wohnungen dienende Heizungsanlage ist zwingend Gemeinschaftseigentum; §§ 16 Abs. 2, 3 WEG; 242 BGB
AG Berlin-Wedding, AZ: 6a C 112/15, 23.09.2015
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LG Koblenz, AZ: 2 S 49/13, 10.03.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/10, 08.07.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Heizungsanlage zwei mehrfach mehrere Wohnungen Wohneinheiten Teilung
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