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Wohnungseigentümer haften für Kredit unbegrenzt mit dem eigenen Vermögen; §§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/14, 25.09.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kreditvergabe Sanierung Reparatur Instandsetzungsmaßnahme Instandhaltungsmaßnahme Rechtsanwalt Frank Dohrmann BOttrop Wohnungseigentümergemeinschaft Insolvenz
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Eine Begrenzung hierfür gibt es nicht, so dass der einzelne Wohnungseigentümer mit seinem gesamten Vermögen bis zur Abbezahlung des Kredits im schlimmsten Falle haften kann.
Damit wird der Kauf einer Eigentumswohnung zu einem unabwägbaren Risiko, insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften.
Wenn das der Wille des Gesetzgebers war, dann sollte man künftig die Mitglieder eines Gesetzgebungsausschusses sorgfältiger auswählen.
Diese BGH-Entscheidung belegt ein weiteres Mal, dass die WEG-Reform von 2007 nicht nur wegen der völlig missratenen ZPO-Anpassung keine Sternstunde deutscher Gesetzgebung war.