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Anwendbarkeit von § 242 BGB neben § 8 IV UWG bei rechtsmißbräuchlicher Geltendmachung von Abmahnkosten
OLG Hamm, AZ: I-4 U 169/11, 31.01.2012
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung zeigt, dass die abmahnende Klägerin sich ein Eigentor geschossen hat. Wer selber nicht kostenpflichtig abgemahnt werden möchte, sollte tunlichst auf Erstabmahnungen unter Hinzuziehung eines Anwaltes verzichten. Die häufig im Internet anzutreffende Formulierung, die durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Abmahnkosten ohne vorherigen Kontakt aus Schadensminderungsgründen nicht zu bezahlen, ist wegen der gesetzlichen Verpflichtung des § 12 I 2 UWG zur Übernahme der Abmahnkosten ebenso überflüssig wie nutzlos. Letztlich hatte die Klägerin sogar noch Glück, vom Beklagten wegen dieser Formulierung nicht selber abgemahnt worden zu sein. Denn die von der Klägerin verwendete Klausel widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 12 I 2 UWG und könnte dazu führen, dass ein rechtlich nicht bewanderter Konkurrent bei einer gegen die Klägerin gerichtete Abmahnung deshalb auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichten könnte. Dann läge eine unzulässige Klausel vor, die ihrerseits abmahnwürdig wäre. Eine gerichtliche Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt ist hier alledings noch nicht bekannt
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LG Bielefeld, AZ: 15 O 123/11, 18.10.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: § 8 IV UWG 242 BGB Rechtsmißbrauch Abmahnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwaltskosten Abmahnkosten Erstattung 12 I 2 UWG Wettbewerbsrecht unzulässige Rechtsausübung
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