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Androhen von Gewalt als fristloser Kündigungsgrund; §§ 543 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB
AG Berlin-Wedding, AZ: 13 C 109/13, 24.09.2014
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AG Hannover, AZ: 406 C 8685/13, 04.02.2014
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Keywords: Drohung Gewalt ernstgemeinte Kündigung fristlose ordnungsgemäße Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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