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Änderung des Bodenbelages (Parkett statt Teppich) berührt den einzuhaltenden Trittschallschutz nicht; § 14 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 73/14, 27.02.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Trittschall Geräusche Immissionen Schritte Bodenbelag Fliesen Parkett Laminat Teppichboden Wohnungseigentümer Rechtsanwalt frank Dohrmann Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch
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