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Ausübung einer Rückauflassungsvormerkung geht der Anordnung der Zwangsvollstreckung vor; §§ 28 ZVG, 883 BGB
AG Gladbeck, AZ: 15 K 92/11, 16.04.2015
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AG Gladbeck, AZ: 15 K 93/11, 16.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsversteigerung Grundstück Erinnerung Rückauflassungsklausel Rückübertragungsklausel Notarvertrag notrieller Urkunde Eintragung dinglich gesichertes Recht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schwechater str. 38
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