Detailansicht Urteil
Drohung eines Inkasso-Unternehmens mit Schufa-Eintrag kann Unterlassungsanspruch begründen; §§ 823, 1004 BGB; 28a BDSG; 240 StGB
OLG Celle, AZ: 13 U 64/13, 19.12.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 157/13, 19.03.2015
-
LG Darmstadt, AZ: 27 O 133/14, 16.10.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unterlassungsanspruch Schufaeintrag rechtsanwalt Frank Dohrman Drohung bestrittene Forderung
Ähnliche Urteile
- Irreführung durch Internet-Werbung mit "beeinflussten" Bewertungen
- Täuschende Werbung durch die Verwendung der Bekanntheit eines Unternehmens/ Verweis auf die Quelle redaktioneller Berichterstattung/ Nutzung von Sternenbewertungen in der Werbung.
- „Bekannt aus…“ - Werbung zulässig? / Irreführung mit Sternebewertung
- Warengutscheine für die Abgabe von Empfehlungen auf Internet-Bewertungsportalen
- Sind Gutscheinen in Höhe von 50,- EUR für Google-Bewertungen wettbewerbsrechtlich zulässig?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Nachbarrecht Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Organisationsbeschluss Telefonwerbung Wurzeln Kurioses Tierhaltung Gegenabmahnung Einstimmigkeit Kündigung Verkehrsunfall Abschleppen Nutzungsentschädigung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Miete Makler Jahresabrechnung Beschluss Mietminderung Anfechtungsklage Verwalter Sondereigentum Treppenlift Schimmel Protokoll Beirat Abmahnung Garage Veränderung Verwaltungsbeirat Arzthaftung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!