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Obsiegender Wohnungseigentümer muss sich an den Kosten einer Einziehungsklage beteiligen; § 16 Abs. 4, 18 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 356/93, 03.05.1996
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BayObLG München, AZ: BReg. 2 Z 44/82, 28.04.1983
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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- Kosten einer Entziehungsklage gem. § 18 WEG zählen auch in einer Zweiergemeinschaft zu den Kosten der Verwaltung; §§ 16 Abs. 2 und 4 WEG
- Entziehung des Wohnungseigentums durch Untergemeinschaft trotz Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zulässig
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