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Zur Befangenheit eines Richters und zur zulässigen Doppelvertretung eines Rechtsanwaltes im WEG-Anfechtungsverfahren; §§ 46 WEG, 134 BGB; 46 ZPO
LG Dortmund, AZ: 11 T 56/14, 08.08.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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Den Befangenheitsantrag mit dem Argument, die Ansichten des für befangen erklärten Richters seien prozessual nicht zu rechtfertigen, akademisch aber nicht unvertretbar, abzulehnen, sind mit der ZPO kaum noch in Einklang zu bringen und lassen sich wohl nur noch mit der in unserer Rechtsordnung noch nicht anerkannten Krähentheorie erklären.