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Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsarbeit eines Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; §§ 599, 690 BGB
OLG Celle, AZ: 5 U 168/13, 03.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gefallen Haftung Mangel Werkvertrag besteller Auftraggeber Werk unentgeltlich Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop meister handwerker
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