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Öffentlich bestellter Prüfingenieur kann bei fehlerhafter Leistung nicht persönlich in Anspruch genommen werden; §§ 839 BGB; 57, 59 HessBauO; Art. 34 GG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 14 U 202/12, 25.03.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: staatliches Organ rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Schaden Mangel Überprüfung Bau Pfusch falsche berechnung Körperschaft des öffentlichen rechts Staatshaftung Land Bund Werkvertragsrecht
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