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Zur ordnungsgemäßen Beschaffenheit einer Eigentumswohnung (hier: Trittschall) und zum Aufwendungsersatz gegen die Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 3, 4 WEG; 687, 818 Abs. 2, 951 Abs. 1 BGB
OLG Celle, AZ: 4 W 4/05, 02.02.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Selbstvornahme Eigenleistung rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Trittschallschutz EstrichBoden Lärm Wohnungseigentümergemeinschaft Goa Geschäftsführung ohne Auftrag Bereicherungsrecht ungerechtfertigte Bereicherung Notfall Notlage Notgeschäftsführung
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