Detailansicht Urteil
Berufung darf bei Herabsetzung des Beschwerdewertes unter 600,00 EUR nicht ohne weiteres als unzulässig verworfen werden; §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr, 1; 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 42/13, 29.04.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wegerecht Wirtschaftsweg Gartennutzung Streitwert Beschwerdewert rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Mieter vermieter Streitwertherabsetzung rechtliches Gehör
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Zum Anspruch auf Anbringung einer Überwachungskamera im Aufzug
- Eigenbedarfkündigung wegen beabsichtigen Mischnutzung - Höhere Anforderungen wegen Kündigungssperrfrist gem. § 577a I, II BGB ?
- Wohnungsbeeinträchtigung durch Versterben in der Wohnung?
- Schmerzensgeldanspruch eines Mieters wegen Infektion infolge von Legionellen im Trinkwasser
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Veränderung Arzthaftung Protokoll Verkehrsunfall Miete Schimmel Wirtschaftsplan Garage Abmahnung Jahresabrechnung Teilungserklärung Beirat Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Verwalter Einstimmigkeit Kündigung Eigentümerversammlung Sondereigentum Nachbarrecht Beschluss Gegenabmahnung Wurzeln Kurioses Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Anfechtungsklage Makler Verwaltungsbeirat Treppenlift Wohnungseigentümer Abschleppen Organisationsbeschluss Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dennoch sollte es sich das Berufungsgericht nicht zu einfach machen. Denn in der Praxis wird häufig von den Kammern übersehen, dass mit der Herabsetzung des Geschäftswertes die Entscheidung über die Zulassung der Berufung übergangen wird und dem jeweiligen Berufungskläger diese Möglichkeit vorenthalten wird.
Denn das Amtsgericht hatte aufgrund eines über 600,00 EUR angenommenen Streitwertes keine Veranlassung, über die Zulassung zur Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu befinden. Also muss das Landgericht diese Entscheidung nachholen. Anderenfalls wird die Rechtsbeschwerde vor dem BGH immer Erfolg haben.