Detailansicht Urteil
Einwurf-Einschreiben des Arbeitgebers ist kein wirksamer Nachweis für den Zugang einer Kündigung beim Arbeitnehmer
ArbG Gelsenkirchen, AZ: 5 Ca 1941/13, 08.05.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 164/03, 11.07.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustellung Kündigungsschreiben Beweis nachweis Einschreiben Rückschein rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Arbeinehmer Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitsvertrag Kündigungssschutzklage Annahmeverzug Kündigungsschreiben fristlose
Ähnliche Urteile
- Ersatz von Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Unterschlagung
- Kein Fahhradhelm - Kürzung eines unfallbedingten Schadensersatzbetrags wegen Mitverschulden?
- Initiativrecht des Betriebsrats für Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
- Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen abgelehnten Urlaubsantrag
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz Personalmangel als Kündigungsgrund?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Makler Arzthaftung Protokoll Wohnungseigentümer Kurioses Kündigung Beirat Jahresabrechnung Organisationsbeschluss Verwalter Beschluss Tierhaltung Schimmel Telefonwerbung Abschleppen Eigenbedarfskündigung Wurzeln Abmahnung Gemeinschaftseigentum Einstimmigkeit Verkehrsunfall Treppenlift Garage Miete Gegenabmahnung Anfechtungsklage Mietminderung Sondereigentum Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Nachbarrecht Eigentümerversammlung Veränderung Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!